Am 14. März: Hähnchen und Haxen to Go (bis 9. März bestellen)


... und Kuchenverkauf über die Straße, das gibt es von
11 Uhr bis 14 Uhr vor dem Kirchenbänkle (ehem.Volksbank)
1/2 Hähnchen mit Weckle EUR 6,50
Schweinshaxe mit Weckle EUR 7,50
Kartoffel- oder Krautsalat je Port. EUR 2,50
Bestellungen bitte bis 9. März an Daniela Wittig
unter 07454/2323 oder 01523/67 83 807
Der Erlös ist für die bevorstehende Renovierung des Hopfauer Kirchendaches bestimmt.
Distriktgottesdienst am 7. März aus der Stadtkirche in Sulz
Am 7. März ist um 10:00 Uhr ein zentraler Gottesdienst in der Stadtkirche in Sulz mit Pfarrerin Fritz und Pfarrer Unz, bei dem Frau Manuela Gouget als Diakonin für den Nahbereich Sulz-Horb in ihr neues Amt eingeführt wird. Sie sind herzlich eingeladen zu diesem
> Live-Stream-Gottesdienst
Die Übertragung beginnt um 09:55 Uhr.
Der Wirkungsbereich von Frau Gouget umfasst die sechs evangelischen Kirchengemeinden Sulz-Holzhausen, Hopfau-Dürrenmettstetten, Sigmarswangen, Dettingen, Mühlen und Horb. Es ist auch eine Teilnahme am Gottesdienst in der Stadtkirche in Sulz möglich.
Weltgebetstag 2021 online am 5. März 2021 - gleich anmelden und mitfeiern
In diesem Jahr wurde der Gottesdienst zum Weltgebetstag von Frauen des pazifischen Inselstaates Vanuata unter dem Motto "Worauf bauen wir?" vorbereitet.
Die Worte Jesu sind der felsenfeste Grund für alles Handeln. Dazu wollen die Frauen aus Vanuatu im Gottesdienst zum Weltgebetstag ermutigen.
In Hopfau und Dürrenmettstetten feiern wir in diesem Jahr den Weltgebetstags-Gottesdienst am 5. März digital. Die Uhrzeit, ab wann das Premiere-Video abrufbar ist, teilen wir noch mit.
Den entsprechenden Link dazu finden Sie dann > hier.
Damit jede und jeder den Gottesdienst auch richtig mitfeiern kann, benötigen Sie die dazugehörige ausgedruckte Gottesdienstliturgie. Diese bekommen Sie im Voraus vorbeigebracht, wenn Sie sich telefonisch bei Helga Weisser (Tel. 40124), bei Jutta Schirk (Tel. 4666 nachmittags), oder im Pfarramt (Tel. 3044) melden. Gerne können Sie sich auch online anmelden. Hier kommen Sie zum Anmeldeformular:
"Aktuelle Gottesdienst-Termine und Veranstaltungen"
Wir bitten Sie, sich rechtzeitig anzumelden. Das Vorbereitungsteam freut sich auf viele, die den Gottesdienst digital mit uns gemeinsam feiert. Auch Männer sind wie jedes Jahr herzlich willkommen – dieses Jahr online.
Aktueller Hinweis (Stand 15.02.2021)
Aktuell finden keine Präsenzgottesdienste in unseren Gemeinden statt.
Am Sonntag, den 21. Februar, findet um 10:00 Uhr ein Live-Stream-Gottesdienst statt. Dieser wird aus der Katharinenkirche in Hopfau übertragen.
Am Sonntag, den 28. Februar, findet wiederum um 10:00 Uhr ein Live-Stream-Gottesdienst statt, der aus der Katharinenkirche übertragen wird.
Am Sonntag, den 7. März, überträgt unser Technikteam den Live-Stream aus der Stadtkirche in Sulz, mit der Einsetzung der neuen Diakonin Frau Gouget, ebenso um 10:00 Uhr. Allerdings läuten die Glocken ab 10:00 Uhr und das musikalische Vorspiel ist dann ab cirka 10:05 Uhr zu hören.
Die Live-Streams der Gesamtkirchengemeinde beginnen immer ab 09:55 Uhr mit dem Glockengeläut der jeweiligen Kirche. Das musikalische Vorspiel beginnt in der Regel um 10:00 Uhr.
Wie die Gesamtkirchengemeinde ab dem 14. März mit Präsenzgottesdiensten verfährt, wird rechtzeitig über diese Homepage und die örtlichen Presseorgane weitergegeben. Die neuesten und aktuellsten Informationen erhalten sie immer über diese Homepage.
Die Gesamtkirchengemeinde besteht aus der Kirchengemeinde Hopfau und der Kirchengemeinde Dürrenmettstetten
Hopfau liegt windgeschützt im Tal der Glatt, einem Seitental des Oberen Neckars auf etwa 430 Meter, während Dürrenmettstetten auf einer knapp 700 Meter gelegenen Hochebene mit herrlichem Panoramablick beheimatet ist. Verbunden sind die beiden Teilorte von Sulz am Neckar durch eine 4 km lange, steile Serpentinenstraße.
Die Gemeinden sind Teil des Kirchenbezirks Sulz und der Prälatur Reutlingen.
Zum Nahbereich oder Distrikt gehören seit 2019 die Verbundkirchengemeinde Sulz-Holzhausen, sowie die Kirchengemeinden Horb, Dettingen, Mühlen und Sigmarswangen.
Die Evangelische Katharinenkirche Hopfau mit Pfarrhaus
Am südlichen Eingang der Katharinenkirche steht die Jahreszahl 1497. Somit ist die Kirche mehr als 500 Jahre alt. Die Fratzen an den Außenwänden lassen erahnen, dass es eine noch ältere Vorgängerkirche gab.
Durch die Reformation kam Hopfau 1534/35 unter württembergische Herrschaft im Bereich des Klosteramtes Alpirsbach. Ab 1808 gehörte Hopfau zum Oberamt Sulz. Im Jahr 1938 wechselte die Zugehörigkeit zum Kreis Horb und am 1. Januar 1972 wurde die damals selbständige Gemeinde Hopfau ein Teilort von Sulz.
Das Innere der Kirche wurde 1948 unter schwierigen Nachkriegsbedingungen erneuert. Die großzügige Hilfe zweier Sägewerksbesitzer und die Holzspenden von Waldbesitzern sowie die tatkräftige Unterstützung vieler alter und junger Menschen aus Hopfau ermöglichten den Erfolg der Bauarbeiten.
Pfarrer Lilienfein ließ 1981/82 das Pfarrhaus aus dem Jahre 1774 renovieren. Im Erdgeschoss ist ein Gemeindesaal, eine kleine Küche und das Pfarrbüro untergebracht.
Kleine Kirchengeschichte von Hopfau
Die heilige Katharina (Artikel ökumenisches Heiligenlexikon)
Die Evangelische Kirche Dürrenmettstetten mit Osterbrunnen
Im Frühjahr 1743 legten die Maurer die neuen Fundamente der Evangelischen Kirche. Vier Jahre zuvor musste der schiefe Turm der älteren Kirche abgerissen werden. Nach dreijähriger Bauzeit war die Kirche im Jahre 1746 fertig gestellt.
Seit 1973 schmücken Glasfenster mit biblischen Motiven die Kirche. Für das Verständnis der Motive ist es hilfreich zu wissen, dass Ortspfarrer Rudolf Selig (1957-1974 Gemeindepfarrer in Hopfau und Dürrenmettstetten) und der Künstler Hans Gottfried von Stockhausen durch die Erlebnisse der gemeinsamen Kriegsgefangenschaft von 1945 bis 1947 in Nordafrika geprägt wurden. Diese gemeinsamen Wüstenerfahrungen von Not, von Gefangenschaft und Hilfsbedürftigkeit haben das Thema und Grundmotiv dieses Glasfensters geprägt. Die Hungernden sollen satt und die Dürstenden sollen getränkt, Schuldbeladene sollen frei werden und Gefangene sollen heimkehren. Inspiriert durch das Bibelwort aus Jesaja Kap. 44,3: „Ich will Wasser gießen auf das Trockene und Ströme auf das Dürre und will meinen Geist auf deine Kinder gießen und meinen Segen auf deine Nachkommen" entstand dieses Werk. So erschuf der Künstler ein Bild der Gnade. Es verkündet Gottes unerwartete Gnade in einer gnadenlosen Welt.
Im Jahre 2012 wurde die Kirche zuletzt renoviert und mit einer modernen Akustikanlage ausgestattet.
Kleine Kirchengeschichte in Dürrenmettstetten
In Kurzform Hinweise zu den aktuellen Corona-Maßnahmen:
Weitere wichtige Hinweise, vorläufig bis Jahresende:
- Wir bieten ab sofort wieder die "Corona-Hilfe" an, indem wir ältere Personen oder Familien unterstützen mit der Versorgung (Einkaufsservice), wenn diese z.B. in Quarantäne gehen müssen oder keine Angehörigen haben, die eine Versorgung sicherstellen.
- Die Senioren-Nachmittage können leider nicht stattfinden und sind verschoben auf das neue Jahr. Die Termine werden rechtzeitig bekannt gegeben.
... und die Kirchengemeinde bietet Walnüsse an, die Sie gegen eine kleine Spende für die Kirchendach-Renovierung der Hopfauer Kirche bekommen können. Weitere Informationen unter dem Link Kirchendachsanierung.
Staatliche Vorgaben vom 11. Februar 2021 - Lockdown mindestens bis 7. März 2021
Sehr g eehrte Damen und Herren,
liebe Schwestern und Brüder,
wie Sie den Medien vermutlich bereits entnommen haben, haben die Regierungen von Bund und Ländern gestern beschlossen, die geltenden Lockdown-Maßnahmen mindestens bis zum 7. März 2021 zu verlängern. Wie im Rundschreiben vom 5./8. Februar 2021 (AZ 50.10 Nr. 50.10-03-V52/5.1) mitgeteilt (Seite 1, letzter Absatz), haben diese strengeren staatlichen Vorgaben Vorrang
vor den Bestimmungen des Rundschreibens. Nachfragen haben uns gezeigt, dass dieser Hinweis offenbar nicht deutlich genug hervorgehoben war. Deshalb führen wir die strengeren staatlichen Bestimmungen hier nochmals auf.
Damit gilt für unsere Gottesdienste über die Bestimmungen des Rundschreibens hinaus unverändert bis auf Weiters:
- Der Gemeindegesang in geschlossenen Räumen ist unabhängig von der Inzidenz untersagt. Beim stellvertretenden Musizieren empfiehlt das Amt für Kirchenmusik bis zur Lockerung der staatlichen Regeln maximal acht Sängerinnen/Sänger oder Bläserinnen/Bläser einzusetzen.
- Die Pflicht, anstelle der einfachen Mund-Nasen-Bedeckung eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, gilt inzidenzunabhängig. Wie Mitwirkende verfahren können, können Sie dem Rundschreiben entnehmen.
- Gottesdienste sind in der bereits mitgeteilten Art und Weise anzuzeigen.
- Es ist ein Anmeldesystem vorzusehen, wenn eine Auslastung der Kapazitäten zu erwarten ist.
- Die Teilnehmenden sind inzidenzunabhängig zu erfassen.
- Die Obergrenze bei Gottesdiensten im Freien liegt inzidenzunabhängig bei 500, bei Beerdigung im Freien bei 100 Teilnehmenden.
Dem Rundschreiben wurde auch die verkürzte Liturgie beigefügt, die es ermöglichen soll, Gottesdienste von kürzerer Dauer (ca. 35 Minuten) zu feiern. Auf die mit * gekennzeichneten Teile kann, wie in der Gottessdienstordnung vorgesehen, verzichtet werden.
Sonstige Präsenzveranstaltungen oder -versammlungen, wie beispielsweise der Konfirmandenunterricht, Gruppen oder Kreise sind weiterhin nicht zulässig (§ 1b Abs. 1 Corona-Verordnung).
Die Landesregierung hat mit Wirkung vom 11. Februar an die derzeit geltenden Ausgangsbeschränkungen aufgehoben. Die Kommunen sind angewiesen, nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21 Uhr bis 5 Uhr bei einer 7-Tages-Inzidenz von 50/100.000 Einwohner im Stadt- oder Landkreis umzusetzen. Informieren Sie sich deshalb beim zuständigen Landratsamt bzw. bei der Stadtverwaltung (Heilbronn, Stuttgart, Ulm), ob es nächtliche Ausgangsbeschränkungen in Ihrer Gegend gibt. Die Kirchen können tagsüber nunmehr wieder offen gehalten werden.
Selbst wenn die staatlichen Regelungen gelockert werden, heißt das nicht, dass sofort der aktuelle Inzidenzwert zugrunde gelegt werden kann. Die Regelungen und Empfehlungen gelten bis der entsprechende Inzidenzwert über zwei Wochen durchgängig unterschritten wird und zu erwarten ist, dass der Inzidenzwert auch danach unterschritten bleibt (bspw. anhand des stadt- oder landkreisbezogenen, ansonsten landesbezogenen 7-Tage-R-Wertes). Sie greifen erneut, sobald der jeweils genannte Inzidenzwert über drei Tage durchgängig erreicht ist (Nr. 7 des Rundschreibens).
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Winfried Klein
Aktualisierte Handlungsanweisung 8. Februar 2021
Liebe Gemeindeglieder aus Hopfau und Dürrenmettstetten,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamtkirchengemeinde,
hier der Link zur Evangelischen Landeskirche Württemberg und den aktuellsten Verlautbarungen, die für uns unmittelbar Gültigkeit haben.
Hier die aktuell gültige Verlautbarung für Gottesdienste, das
Rundschreiben vom 08.02.2021 (6 Seiten). Hier der Link zum
Grobüberblick zu den Regeln nach Inzidenz.
Die Rundschreiben
vom 16.12.2020 und
vom 08.10.2020 sind mit dem Rundschreiben vom 08.02.2021 gegenstandslos.
Regelungen zu Gottesdiensten und Empfehlungen zu Veranstaltungen
während der Dauer der Corona-Pandemie
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Schwestern und Brüder,
in den nächsten Wochen könnte es möglicherweise Schritt für Schritt zu Lockerungen der staatlichen Lockdown-Regeln kommen. Da die Landesregierung Einschränkungen bei Gottesdiensten angesichts des hohen Rangs der Glaubensfreiheit im Vergleich zu anderen Versammlungen und Veranstaltungen eher zurückhaltend vorgenommen hat, kommt es weiterhin darauf an, dass wir verantwortlich mit den Freiräumen umgehen, die wir haben.
Wir danken Ihnen für Ihr vielfältiges Engagement und Ihr umsichtiges Handeln in diesen herausfordernden Zeiten.
Mit diesem Rundschreiben soll für Sie auf einen Blick ersichtlich sein, was bei welcher Inzidenzstufe im Stadt- oder Landkreis im kirchlichen Bereich gilt, wann die höhere Inzidenzstufe greift und wann die niedrigere. Wir hoffen, dass ihnen das Planen damit erleichtert wird.
Vorbehaltlich strengerer staatlicher Regelungen gelten für die Dauer der Coronavirus-Pandemie, solange das Robert-Koch-Institut die Gefährdung der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland mindestens als "mäßig" einstuft, folgende Bestimmungen[1]:
1. In Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz unter 35/100.000 Einwohner gilt, dass
a) in den Kirchen, anderen dem Gottesdienst gewidmeten Räumen und im Freien während des Gottesdienstes ein Abstand von mindestens zwei Metern (Mindestabstand) zwischen den Gottesdienstbesuchern eingehalten werden muss.
b) Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister und deren Nachkommen oder Personen, die dem eigenen Haushalt angehören, einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner näher zusammensitzen können.
c) das Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen wird; bei Unterschreitung des Mindestabstands sowie beim gemeinsamen Sprechen und Singen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend;
d) das den Behörden auf Verlangen vorzulegende, schriftliche örtliche Hygieneschutzkonzept folgende Anforderungen erfüllen muss:
· die Begrenzung und Festlegung der Personenzahl durch den Kirchengemeinderat oder Verbundkirchengemeinderat auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen, damit eine Umsetzung des Mindestabstands ermöglicht wird,
· eine Regelung zur Benutzung der Empore, die einen Abstand der Emporennutzer von 5 Metern (Summe aus Abstand zur Brüstung + Höhe der Empore) zu den Gottesdienstbesuchern im Kirchenschiff sowie möglichst einen getrennten Zu- und Abgang vorsehen muss,
· die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen,
· die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, · die Reinigung der Mikrophone, · die regelmäßige Reinigung der Sanitärbereiche, · das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern, alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen, · eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und Teilnahmeverbote, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die Hände sowie einen Hinweis auf gründliches Händewaschen in den Sanitäranlagen, · die rechtzeitige und verständliche Information darüber, ob und wie im Gottesdienst gemeinsam gesungen wird, · eine eventuell bestehende Möglichkeit bargeldlosen Opferns, · die Nennung der zuständigen Pfarrerin, des zuständigen Pfarrers als für den Gottesdienst verantwortliche Person.
e) Gemeindegesang die Regel bleibt, dass anstelle des Gemeindegesangs aber ausnahmsweise ein Musikstück (Sologesang, Instrumentalmusik oder ähnliches) vorgesehen werden kann; zur Musik allgemein wird auf das Schutzkonzept des Amts für Kirchenmusik verwiesen;
f) der Kirchengemeinderat, in Verbundkirchengemeinden der Verbundkirchengemeinderat im Einvernehmen mit den zuständigen Pfarrerinnen und Pfarrern weitere Gottesdienstzeiten festsetzen kann, um möglichst Vielen die Teilnahme an einem Gottesdienst zu ermöglichen;
g) nicht notwendige liturgische Berührungen (Handauflegen, Friedensgruß, Begrüßung, Abschied) unterbleiben;
h) bei der Taufhandlung am Taufstein der Mindestabstand unterschritten werden kann; neben der Pfarrerin oder dem Pfarrer und dem Täufling dürfen nicht mehr als zwei Personen unmittelbar am Taufstein sein;
j) Bestattungen unter Beachtung ortspolizeilicher Auflagen und der Regeln, die für alle Gottesdienste gelten, gefeiert werden können, im Freien unter bloßer Wahrung des Mindestabstands;
k) Gottesdienste im Grünen, Autogottesdienste oder Motorradgottesdienste unter Beachtung ortspolizeilicher Auflagen unter Wahrung des Mindestabstands gefeiert werden können; das Hygienekonzept nach Buchstabe d) kann an die Besonderheiten im Freien angepasst werden;
l) es ausnahmsweise zulässig ist, Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen nur als Online- oder Streaminggottesdienste mit der Begründung zu feiern, das Infektionsgeschehen lasse die Feier von Präsenzgottesdiensten als nicht verantwortbar erscheinen; zu berücksichtigen sind dabei
· die örtliche 7-Tages-Inzidenz und
· die sonstigen Gegebenheiten vor Ort (Größe des Gottesdienstraums, Lüftungsmöglichkeiten, Möglichkeiten zur Feier des Gottesdienstes im Freien);
Voraussetzung dafür ist ein Beschluss des Kirchengemeinderats, in Verbundkirchengemeinden des Verbundkirchengemeinderats sowie die Zustimmung der zuständigen Pfarrerin, des zuständigen Pfarrers sowie des zuständigen Dekanatamts.
m) Maßnahmen zur Nachvollziehung von Infektionsketten im Ermessen der Kirchengemeinde oder Verbundkirchengemeinde stehen. Dabei ist von den Kirchengemeinderäten oder Verbundkirchengemeinderäten zwischen der Freiwilligkeit und grundsätzlichen Anonymität der Teilnahme am Gottesdienst und dem persönlichen und öffentlichen Vertrauen in die Sicherheit der Ausgestaltung von Gottesdiensten, in denen gemeinsam gesungen wird, abzuwägen. Hierzu kommt insbesondere die Auslage nummerierter Namenszettel mit Datenschutzerklärung und Stiften auf den Sitzplätzen in Betracht, die beim Verlassen in eine eigens aufgestellte Kiste geworfen werden. Die Kiste ist zu verschließen und mit dem Datum des Gottesdienstes zu versehen. Vier Wochen nach dem Gottesdienst ist sie komplett zu vernichten, wenn keine Infektion aufgetreten ist.
2. In Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 35/100.000 und 50/100.000 Einwohner gelten die Bestimmungen der Nummer 1 mit der Maßgabe, dass nur noch Personen, die einem Haushalt angehören unter Abweichung vom Mindestabstand näher zusammensitzen können. Nr. 1 Buchstabe b) wird gegenstandslos.
3. In Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 50/100.000 und 100/100.000 Einwohner gelten die Bestimmungen der Nummern 1 und 2 mit der Maßgabe, dass
a. das Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung während der Dauer des Gottesdienstes verpflichtend ist, auch für Mitwirkende; Mitwirkende können die Maske unter Wahrung des Mindestabstands zum Sprechen und Singen oder beim Einsatz von Blasinstrumenten abnehmen; Nr. 1 Buchstabe c) wird gegenstandslos;
b. der Gemeindegesang in geschlossenen Räumen entfällt und durch ein Musikstück (Vokal- oder Instrumentalmusik mit kleinen Ensembles) ersetzt wird; Nr. 1 Buchstabe e) wird mit Ausnahme des Verweises auf das Schutzkonzept des Amts für Kirchenmusik gegenstandslos;
c. für die die Nachvollziehung von Infektionsketten, wie unter Nr. 1 Buchstabe m) Satz 3 beschrieben, Sorge zu tragen ist; Nr. 1 Buchstabe m) Sätze 1 und 2 werden gegenstandslos;
d. für das Absehen von Präsenzgottesdiensten nach Nr. 1 Buchstabe l) anstelle der Zustimmung die Unterrichtung des zuständigen Dekanatamts genügt;
e. empfohlen wird, nur noch notwendige Veranstaltungen, Gruppen und Kreise in Präsenz durchzuführen und möglichst auf digitale Formate auszuweichen, auch bei Gremiensitzungen.
4. In Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 100/100.000 und 200/100.000 Einwohner gelten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass
a) die Teilnehmerzahl einschließlich der Mitwirkenden auf maximal 200 Personen begrenzt ist;
b) ein Anmeldesystem vorzusehen ist, wenn Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten,
c) eine medizinische
Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist;
d) in geschlossenen Räumen stellvertretendes Singen und Musizieren nur in kleiner Formation geschieht (davon maximal acht Bläser oder Sänger); Ausnahmen für größere kirchliche Räume können vom Oberkirchenrat genehmigt werden;
e) empfohlen wird, neben dem Gottesdienst nur noch den Konfirmandenunterricht in Präsenz durchzuführen, sofern Fernunterricht nicht problemlos möglich ist.
5. In Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 200/100.000 und 300/100.000 Einwohnern gilt darüber hinaus, dass
a) eingehend zu prüfen ist, ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen nicht zu feiern und stattdessen digitale Formate zu nutzen;
b) das stellvertretende Singen und Musizieren in geschlossenen Räumen und im Freien nur noch in kleiner Formation geschieht (maximal 12 Musiker); Ausnahmen können vom Oberkirchenrat genehmigt werden;
c) das Heilige Abendmahl nicht gefeiert wird; davon kann abgesehen werden, wenn nur ein kleiner Teilnehmerkreis zu erwarten ist oder das Heilige Abendmahl im Anschluss oder in einem selbstständigen Gottesdienst gefeiert wird;
d) Taufen nicht mehr im Predigtgottesdienst der Gemeinde, sondern in einem selbstständigen Taufgottesdienst gefeiert werden;
e) Trauungen verschoben werden sollen; von einer Verschiebung kann aus dringlichen Gründen und dann abgesehen werden, wenn die Trauung im kleinsten Kreis gefeiert wird;
f) bei Beerdigungen die Zahl der Besucher in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel in der Regel auf 50 begrenzt ist; bietet die Friedhofskapelle oder Trauerhalle vor Ort unter Einhaltung der Abstandsregeln nur Raum für weniger Besucher, so ist die Zahl der in der Friedhofskapelle oder Trauerhalle Platz findenden Besucher auch im Freien maßgeblich;
g) dringend empfohlen wird, Gremiensitzungen nur noch digital durchzuführen.
6. In Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz ab 300/100.000 Einwohnern ist von der Feier von Präsenzgottesdiensten mit Ausnahme von Beerdigungen, Not- und Jähtaufen abzusehen. Die Feier von Gottesdiensten mit bis zu zehn Mitwirkenden zum Zwecke der digitalen oder analogen Übertragung oder zum digitalen Abruf bleibt zulässig.
Abweichend davon ist es ausnahmsweise zulässig, Präsenzgottesdienste mit der Be-gründung zu feiern, das Infektionsgeschehen lasse die Feier von Gottesdiensten als ver-antwortbar erscheinen. Zu berücksichtigen sind dabei
· die örtliche 7-Tages-Inzidenz
· die Einschätzung der örtlichen Behörden und
· die sonstigen Gegebenheiten vor Ort (Größe des Gottesdienstraums, Lüftungsmöglichkeiten, Möglichkeiten zur Feier des Gottesdienstes im Freien).
Voraussetzung dafür ist ein Beschluss des Kirchengemeinderats, in Verbundkirchengemeinden des Verbundkirchengemeinderats sowie die Zustimmung der zuständigen Pfarrerin, des zuständigen Pfarrers sowie des Dekanatamts.
7. Die vorstehenden Regelungen und Empfehlungen gelten sobald der jeweils genannte Inzidenzwert über drei Tage durchgängig erreicht ist, und zwar solange, bis der entsprechende Inzidenzwert über zwei Wochen durchgängig unterschritten wird und zu erwarten ist, dass der Inzidenzwert auch danach unterschritten bleibt (bspw. anhand des stadt- oder landkreisbezogenen, ansonsten landesbezogenen 7-Tage-R-Wertes).
[1] Rechtsgrundlagen: § 17 Satz 2 KGO, § 4 Abs. 6 Konfirmationsordnung, Art. 1 Abs. 3 Feiertagsordnung.
Gottesdienste in den Kirchen finden in der Weise statt, dass es eine begrenzte Anzahl von Sitzplätzen gibt. Hier der Link zum Hygienekonzept für Gottesdienste.
Ab 25. Oktober gilt bei den Gottesdiensten:
- In Hopfau setzen wir uns noch einmal während des Nachspiels in die Bankreihen.
- In Dürrenmettstetten sind alle eingeladen das Orgel- oder Klaviernachspiel anzuhören und sobald die Seitentüren offen sind, mit dem Auszug zu beginnen.
Für Kindergottesdienste gelten die gleichen Regeln wie für Gottesdienste. Die Anzahl der Teilnehmenden richtet sich nach den Infektionsschutzkonzepten der einzelnen Räume (siehe unten). Hier das Anschreiben bei besonderen Veranstaltungen.
Bezüglich der Kirchenmusik bitte das Schreiben des Oberkirchenrates vom 15. Oktober 2020 beachten. Hierin sind die Voraussetzungen beschrieben, unter denen Chorproben, insbesondere Proben des Posaunenchores möglich sind. Auch hierbei ist die Inzidenzzahl im Landkreis dringend zu beachten, siehe Infektionsschutzkonzept
Bei Bestattungen ist die Anzahl der Teilnehmer seit dem 19. Oktober wieder auf 100 teilnehmende Personen (ab einer Inzidenz ab 200 Infizierte pro 100 000 EW nur noch 50 teilnehmende Personen) begrenzt. Die offenen Aussegnungshallen in Hopfau und Dürrenmettstetten sind wieder nutzbar.
- In Hopfau dürfen maximal 6 Stühle aufgestellt werden
- In Dürrenmettstetten dürfen pro Bank 2 Personen sitzen und das Schiebetor ist vollständig zu öffnen (seit 4. Juni 2020)
- Die Abstandsregeln sind einzuhalten.
- Auf Händeschütteln, Beileidsbezeigungen und physische Nähe bitte verzichten
- Rückkehrer aus Risikogebieten sowie Personen mit grippeähnlichen Symptomen dürfen der Feier nicht beiwohnen.
Die Pfarrämter sind für den Publikumsverkehr wieder geöffnet. Pfarrer Müller macht Hausbesuche nur nach telefonischer Absprache. Wer eine physische Begegnung vermeiden will, darf das gerne im Telefongespräch mitteilen.
Der Kirchengemeinderat legt für die einzelnen Räume Hygienekonzepte vor, so dass die Gruppenarbeit nach den Sommerferien unter Einhaltung der zu beachtenden Regeln wieder stattfinden kann. Unerlässlich ist das Führen von Namenslisten zur Rückverfolgung, das Einhalten des Abstandsgebotes und die zahlenmäßige Obergrenze der jeweiligen Gruppenräume. Für Chöre und Posaunenchor gelten gesonderte Bestimmungen.
Gruppen und Kreise können unter Beachtung des Hygienekonzeptes der Gesamt-Kirchengemeinde im Freien durchgeführt werden (Beschluss KGR am 25.06.2020). Dies ist natürlich in den Wintermonaten fast nicht umsetzbar.
Hier können Sie die Hygienkonzepte für unsere gemeindlich genutzten Räume, die am 22. Juli im KGR beschlossen wurden, abrufen. Der Pfadfinderraum in Dürrenmettstetten (kleines Zimmer) ist für Gruppen mit sofortiger Wirkung nicht zu nutzen. Bitte immer auf den großen Gemeinderaum ausweichen.
Dürrenmettstetten:
Gemeinderaum
Kirchenstüble
Hopfau:
Gemeindesaal
Die weiteren Maßnahmen im Einzelnen gelten wie folgt:
- Der Kirchengemeinderat trifft sich unter Einhaltung des Mindestabstandes in Präsenzsitzungen, vornehmlich in den kirchlichen Räumen in der Halle Dürrenmettstetten (Raum rechtzeitig auf dem Pfarramt bei Frau Wegenast anmelden)
- Die Geburtstagsbesuche durch den Kirchengemeinderat und Pfarrer finden wieder statt
- Der Pfarrer, die gewählten Vorsitzenden und die Kirchenpflegerin sind über E-Mail und Telefon erreichbar und ansprechbar. Die Telefonnummern finden Sie unter Ansprechpartner und Adressen.
Da die momentane Entwicklung nicht vorhersehbar ist, bitten wir Sie, die Verlautbarungen auf unserer Homepage sowie der Homepage der Landeskirche äußerst aufmerksam zu verfolgen.
Außergewöhnliche Zeiten - ungewöhnliche Antworten
Die wichtigsten Änderungen bei der Feier der Gottesdienste sind: Die Anzahl / Plätze der Gottesdienstbesucher ist stark reduziert und die Plätze werden zugewiesen.
Pfarrer Müller ist für sie in seelsorgerlichen Fragen gerade in dieser Zeit verlässlich da. Er ist telefonisch und digital erreichbar. Behüte sie Gott!
Live-Stream der Gottesdienste in Marschalkenzimmern
Kindergottesdienst im Livestream - sonntags, ab 10.00 Uhr
Kinderfernsehen: Hallo Benjamin
Religionsunterricht digital Grundschule
Religionsunterricht digital für alle Klassenstufen bis zum Abitur
Schulseelsorge: Bei Krisen, Streit oder Schwierigkeiten … hier kannst du deine Sorgen loswerden
Videos der Psychologischen Beratungsstelle der Evangelischen Landeskirche
Für Jugendliche ab der Konfirmation das Lutherspiel in zwei Schwierigkeitsstufen